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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der steuer-frey GmbH

Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für das Erbringen von Buchhaltungs-, Treuhand-, Steuer-, und Beratungs-Dienstleistungen durch die steuer-frey GmbH gegenüber ihren Kunden, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

Mit seinem Auftrag an die steuer-frey GmbH bestätigt der Kunde, diese AGB im Einzelnen gelesen, verstanden und vollumfänglich akzeptiert zu haben.

 

Allgemeiner Vertragsinhalt

Für den Umfang der von der steuer-frey GmbH zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, in der Regel im Rahmen eines schriftlichen oder mündlich zu fassenden Mandatsvertrags massgebend sowie des konkludenten Verhaltens seitens des Kunden.

 

Vertragsgegenstand sind die im Einzelfall vereinbarten und von der steuer-frey GmbH auszuführenden Tätigkeiten und nicht eine Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen/Ergebnisse. Aus diesem Grund kann die steuer-frey GmbH ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Erfolgsgarantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.

 

Die steuer-frey GmbH handelt ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers. Sie ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. In dringenden Fällen und sofern der Auftraggeber nicht erreichbar ist, kann die steuer-frey GmbH von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie die mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich wahren soll.

 

Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung und in Übereinstimmung mit den von Fall zu Fall zutreffenden Berufs- und Standesregeln ausgeführt.

 

Terminangaben der steuer-frey GmbH für das Erbringen von Dienstleistungen gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung im Sinne eines Verfalltags vereinbart worden sind. Nicht mehr erstreckbare behördliche Fristen, mit deren Einhaltung die steuer-frey GmbH beauftragt wurde, gelten als Verfalltag, sofern die steuer-frey GmbH im Besitz sämtlicher notwendiger Informationen und Instruktionen für die entsprechende Eingabe ist. Liegt kein Verfalltag vor, so tritt der Leistungsverzug des Beauftragten wegen Terminüberschreitung erst nach einmaliger Mahnung und unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ein.

 

Mündliche Mitteilungen, Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.

 

Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs unterliegen einer angemessenen Anpassung des allenfalls vereinbarten Pauschalhonorars oder Kostendachs. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt erfolgt die Anpassung entsprechend dem effektiven zusätzlichen Zeitaufwand.

 

Wird ein Auftrag an die steuer-frey GmbH erteilt, gilt er grundsätzlich erst als angenommen, wenn die steuer-frey GmbH ihn ausdrücklich bestätigt bzw. ausführt. Eine stillschweigende Annahme eines Auftrages wird kategorisch abgelehnt.

 

Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass der steuer-frey GmbH zeitgerecht alle erforderlichen Instruktionen, Unterlagen und Informationen zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung zur Verfügung stehen. Diese Dokumentations- und Informationspflicht gilt für die gesamte Dauer des Auftrags. Soweit der steuer-frey GmbH die erforderlichen Instruktionen, Unterlagen und Informationen nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, ist eine Haftung für die ordnungsgemässe Auftragserfüllung (soweit überhaupt denkbar) ausgeschlossen.

 

Die steuer-frey GmbH geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen, Belege, Unterlagen und Weisungen vollständig und richtig sind und der Kunde verpflichtet sich, dies bei Bedarf jederzeit schriftlich zu bestätigen.

 

Überlassene Unterlagen und Informationen werden von der steuer-frey GmbH nicht auf ihre Richtigkeit geprüft. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Vereinbarungen.

 

Stellt der Kunde die Unterlagen verspätet oder unvollständig zur Verfügung (beispielsweise ungeordnete Buchhaltungsunterlagen und –belege, fehlende Steuerbelege), ist die steuer-frey GmbH berechtigt, den Mehraufwand gemäss vereinbarten oder üblichen Ansätzen in Rechnung zu stellen.

 

Ergänzende Bestimmungen für Buchhaltungs-, Treuhand-, Steuer- und Beratungsdienstleistungen

Die steuer-frey GmbH ist bei der Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung bzw. bei Durchführungsmandaten befugt, die vom Kunden genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Hintergrundinformationen zu Geschäftsvorfällen, aber auch Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung an Vermögenswerten und über steuerlich korrekte Deklaration von Vermögenswerten als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Mangels anderslautender Mitteilung des Kunden ist die steuer-frey GmbH berechtigt, anzunehmen, dass der Kunde wirtschaftlicher Berechtigter der Vermögenswerte ist, mit welchen sich die steuer-frey GmbH in seinem Auftrag befasst und dass sämtliche dieser Vermögenswerte in der Vergangenheit steuerlich korrekt deklariert wurden.

 

Der Beratungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dies wird unter den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart. In diesem Falle hat der Kunde der steuer-frey GmbH alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Instruktionen, Unterlagen und Informationen rechtzeitig bekannt zu geben, so dass der steuer-frey GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

 

Informationsaustausch

Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Vertragsverhältnisse erhalten, Stillschweigen zu wahren. Als vertraulich werden alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse bezeichnet, welche Dritten nicht naheliegen, nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen sind Informationen, bei denen der Auftraggeber in die Offenlegung einwilligt oder die allgemein und unabhängig vom Vertrag zugänglich sind. Die Parteien dürfen Informationen offenlegen, soweit sie aufgrund von Gesetzen, regulatorischen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen dazu verpflichtet sind. Auch im Falle gerichtlicher Durchsetzung von Honorarforderungen dürfen Informationen aus dem Auftragsverhältnis, soweit notwendig, offengelegt werden.

 

Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon und E-Mail bedienen. Beide Parteien sind für die Sicherheit ihrer elektronischen Kommunikation selber verantwortlich und treffen dafür angemessene Sicherheitsvorkehrungen. Den Parteien ist bewusst, dass ein Restrisiko hinsichtlich Sicherheit vor Viren, sowie zeitgerechter, fehlerfreier, vollständiger und vertraulicher Übermittlung bestehen bleibt. Wünscht der Kunde besondere Sicherheitsvorkehrungen wie Passwortschutz und Verschlüsselung, ist dies ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.

 

Die steuer-frey GmbH darf die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch personenbezogene Daten, auch durch Dritte verarbeiten lassen (Recht zur Substitution/Unterbeauftragung). Dabei hat die steuer-frey GmbH sicherzustellen, dass die entsprechenden Personen sorgfältig ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt werden. Insbesondere hat die steuer-frey GmbH sicherzustellen, dass die entsprechenden Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit im gleichen Umfang wie sie verpflichtet sind und die sonstigen Pflichten des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber soweit zwecks korrekter Erfüllung erforderlich kennen.

 

Schutz- und Nutzungsrechte

Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der steuer-frey GmbH im Rahmen des Vertragsverhältnisses geschaffenen Arbeitsergebnissen, Erkenntnissen, entwickeltem oder verwendetem Know-how stehen ausschliesslich der steuer-frey GmbH zu. Gleiches gilt für die von ihr im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses erschaffenen Unterlagen und Produkte.

 

Dem Kunden steht an den für ihn von der steuer-frey GmbH geschaffenen, ihm überlassenen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, dauerhaftes und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Zweck des Eigengebrauchs zu. Gleiches gilt für den Auftraggeber von der steuer-frey GmbH überlassene Unterlagen und Produkte.

 

Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen, Unterlagen oder von Produkten sowie von fachlichen Aussagen der steuer-frey GmbH an Dritte durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der steuer-frey GmbH zulässig.

 

Die Vornahme von Änderungen durch den Kunden an Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen der steuer-frey GmbH ausserhalb des Eigengebrauchs ist ohne entsprechende, ausdrückliche Zustimmung der steuer-frey GmbH unzulässig. Ausgenommen davon sind Abänderungen von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen der steuer-frey GmbH, deren Zweck in einer Weiterbearbeitung durch den Kunden besteht.

 

Hinweise auf Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, sind nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

 

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von der steuer-frey GmbH darf der Kunde weder den Namen noch das Logo von der steuer-frey GmbH nennen, reproduzieren oder in einer anderen Art verwenden.

 

Nachbesserungsrecht

Soweit ein von der steuer-frey GmbH erstelltes Arbeitsergebnis nicht den ausdrücklich festgelegten Anforderungen des Kunden entspricht, ist der steuer-frey GmbH vorab Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung innert einer angemessenen Nachfrist zu geben. Ein allfälliges Recht zur Kürzung des Honorars ergibt sich erst, soweit die Nachbesserung innert Frist erfolglos war aus Gründen, welche die steuer-frey GmbH zu verantworten hat.

 

Honorar und Auslagen

Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Abrechnung für sämtliche Tätigkeiten der steuer-frey GmbH in der Regel nach Zeitaufwand im Stundenhonorar zu min. 15min. oder nach sonstigen sachlichen Kriterien.

 

Es obliegt dem Auftraggeber, eine Richtofferte der steuer-frey GmbH zu verlangen. Wird dies unterlassen, so sind der steuer-frey GmbH erbrachten Leistungsumfang im Rahmen der gestellten Rechnung zu vergüten.

  

Neben dem Honoraranspruch hat die steuer-frey GmbH Anspruch auf Erstattung der angefallenen Spesen, sonstigen Auslagen und Dritthonorare.

 

Kostenvoranschläge beruhen auf der Einschätzung der künftig im Rahmen der Aufgabe notwendigerweise anfallenden Arbeiten. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Kunden angegebenen Informationen dar. Demzufolge sind solche Kostenvoranschläge für die definitive Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und anderweitige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und wo nicht ausdrücklich anders erwähnt in CHF.

 

Die steuer-frey GmbH kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle einer Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

 

Der Kunde darf Gegenforderungen mit Honorar- und Spesenansprüchen von der steuer-frey GmbH nur verrechnen, soweit diese unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

 

Erforderliche oder vom Kunden gewünschte nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes führen zu einer angemessenen Anpassung des Honorars.

 

Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen auf das von der steuer-frey GmbH angegebene Konto zu zahlen. Ab der ersten Zahlungsaufforderung und dem damit verbundenen erhöhten manuellem Aufwand, kann eine angemessene Umtriebsentschädigung verrechnet werden welche wie folgt ist:

 

1.     Zahlungserinnerung:       CHF     10.-

2.     Zahlungserinnerung:       CHF     20.-

Betreibung:                              CHF     180.-

Der Verzugszins beträgt 5%.

 

Die steuer-frey GmbH kann als Beratungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Vermittlungstätigkeit auch von Dritten, insbesondere von Finanzinstituten wie z.B. Versicherungen und Banken Leistungen erhalten, welche Bestandteile einer angemessenen Honorierung der Tätigkeit der steuer-frey GmbH für den Auftraggeber darstellt. Der Kunde verzichtet auf diesen Anspruch oder Anrechnung an die von dem an die steuer-frey GmbH geschuldeter Honorare.

 

Haftung

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die steuer-frey GmbH haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR). Abgesehen von der Haftung für gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung haftet sie nicht für Handlungen von Dritten, welche von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzt wurden.

 

Ist das Verhalten des Kunden mitverantwortlich für den entstandenen Schaden, so ist die steuer-frey GmbH von einer Haftung befreit. Als mitverantwortliches Verhalten gelten unvollständige, widersprüchliche oder verspätete Information und Dokumentation (Aufzählung nicht abschliessend). Jegliche persönliche Haftung von wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Sofern mit dem Kunden die Steuervertretung vereinbart worden ist, bearbeitet die steuer-frey GmbH sämtliche Anfragen von Dritten, insbesondere der Steuerbehörden. Der damit verbundene Aufwand wird dem Kunden zum Stundensatz verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich nicht wünscht, muss er der steuer-frey GmbH dies unverzüglich mitteilen. In diesem Falle lehnt die steuer-frey GmbH jegliche Haftung für dem den Klienten entstandenen Schaden ab.

 

Auflösung des Vertrags und deren Folgen

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf.

 

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann beidseits jederzeit schriftlich und mit unmittelbarer Wirkung widerruft werden. Unter Vorbehalt dieser Bestimmungen über die jederzeitige Kündigung nach Art. 404 OR vereinbaren die Parteien im gegenseitigen Interesse an genügend Reaktionszeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils auf Monatsende.

 

Bei Widerruf bzw. Kündigung des Kunden sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Die erbrachten Leistungen sind auf der Grundlage des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Die steuer-frey GmbH ist vom Kunden gänzlich schadlos zu halten.

 

Bei Widerruf des Vertrags durch die steuer-frey GmbH sind zur Vermeidung von Schäden beim Kunden in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

 

Bei Widerruf zu Unzeit verpflichtet sich die widerrufende Partei, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu Unzeit entsteht.

 

Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten

Die steuer-frey GmbH hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die steuer-frey GmbH den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Handakten abzuholen, und der Kunde dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Nach Ablauf von zehn Jahren ist die steuer-frey GmbH berechtigt, die Akten zu vernichten. Sofern keine Steuervertretung vereinbart worden ist, bewahrt die steuer-frey GmbH nur die unmittelbaren Steuererklärungsformulare der Kunden ohne Beilagen für 10 Jahre auf.

 

Zu den Handakten gehören alle relevanten Schriftstücke, die die steuer-frey GmbH im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit vom Kunden oder für ihn erhalten hat.

 

Änderungen Dienstleistungsangebot

Änderungen des Dienstleistungsangebots, der Honorarbasis, dieser und weiterer Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Kunden werden über Änderungen dieser Art rechtzeitig informiert, es obliegt jedoch dem Kunden eine Offerte der steuer-frey GmbH zu verlangen ansonsten das gestellte Honorar akzeptiert wird. Änderungen gelten als genehmigt und neu vereinbart, wenn der Kunde die Dienste der steuer-frey GmbH weiter in Anspruch nimmt.

 

Salvatorische Klausel

Sollten diese Regelungen oder Teile davon unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regeln nicht berührt. Die unwirksame wird durch eine ersetzt, die deren wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

 

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand Sitz der steuer-frey GmbH.

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